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Das Bundesgericht schafft Rechtssicherheit zu 5G-Antennen


15. Mai 2024


In seinem aktuellen Leiturteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat das Bundesgericht die rechtliche Situation bezüglich 5G-Antennen geklärt. Die Aufnahme des adaptiven Betriebs mit sogenanntem Korrekturfaktor erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit der betroffenen Bevölkerung. Die Praxis gewisser Kantone, die Zulassung im sogenannten Bagatellverfahren ohne grossen Aufwand und unter Missachtung der Rechte der Bevölkerung durchgehen zu lassen sei rechtswidrig.


In Abstützung auf ein von der Konferenz der kantonalen Bau- und Umweltdirektoren in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es für die nachträgliche Umstellung von 5G-Antennen auf adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor (technisch als Beamforming mit massive MIMO bezeichnet) ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit braucht. Es handle sich um eine erhebliche Mehrbelastung der Betroffenen mit gesundheitsschädlicher Funkstrahlung und aus diesem Grund müsste ihnen aus rechtsstaatlichen Gründen die Möglichkeit zur Einsprache gewährt werden. Dieses Leiturteil zeichnete sich bereits in früheren Entscheiden des Bundesgerichts ab und ist in Fachkreisen deshalb so erwartet worden.

Das Rechtsgutachten erweist sich im Nachhinein als Bumerang für gewisse Kantone, welche sich möglichst wenig Arbeit mit Baugesuchen erhofften und nicht sonderlich am Schutz ihrer Bevölkerung vor gesundheitsschädlicher Funkstrahlung und deren Rechte interessiert waren. Den Einsprechern, der Stadt Wil und dem Kanton St. Gallen sei Dank, dass sie diesen wichtigen Leitentscheid beim Bundesgericht geradlinig provozierten.

Auch in Kreuzlingen und Umgebung wurden und werden seit geraumer Zeit 5G-Mobilfunkanlagen ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren auf adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor hochgerüstet und betrieben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass weitere Anlagen im ganzen Kanton betroffen sind. Weder die örtliche Baubewilligungsbehörde in ihrer baupolizeilichen Funktion noch das kantonale Departement für Bau und Umwelt als Aufsichtsbehörde nehmen bislang ihre Amtspflichten wahr, obwohl von Betroffenen entsprechende Anzeigen vorliegen.



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